Engagierte Frauen mit Wissen und Kompetenzen vernetzen sich bundesweit

 

Vereinssatzung "Frauen Forum Eichholz e.V."

 

Präambel

Das Frauen Forum Eichholz wurde am 23.09.1995 gegründet.

§ 1 Zweck des Vereins 

  1. Der Verein hat den Zweck, in Ergänzung der Seminare der Konrad-Adenauer-Stiftung e. V. (kurz KAS) politische, insbesondere frauenpolitische Seminare im In- und Ausland für politisch interessierte Frauen, insbesondere für die Absolventinnen des Frauenkollegs der KAS zu unterstützen und unter den Mitgliedern Kontakte, Weiterbildung und gesellschaftliche Informationen über die Seminare hinaus zu fördern. 

  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt durch selbstlose Förderung umfassender gesellschaftspolitischer Bildung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

  3. Er ist politisch und konfessionell neutral. 

  4. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden: 

    a) Bildung von Diskussionsforen, Veranstaltung von weiterführenden Seminaren, Organisation von gesellschaftlichen Veranstaltungen für die  Mitglieder und ihren Familien, um einen weiterführenden Austausch von gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Informationen auf breiter Basis aus Quellinformationen zu gewährleisten.

    b) Unterstützung der KAS.

     c) Einladung von Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben zu Veranstaltungen, um eine Fort- und Weiterbildung auf allen Ebenen zu gewährleisten. 

  5. Der Verein soll sich speziell der Frauenbildung widmen. So ist bei allen Veranstaltungen Rücksicht auf frauenspezifische Strukturen nehmen. Dazu gehöret auch Kinderbetreuung. Die Seminare sollen als reine Frauenseminare angeboten werden. 

§ 2 Name und Sitz des Vereins 

  1. Der Verein führt den Namen Frauen Forum Eichholz e. V. (kurz FFE) und hat  seinen Sitz in Wesseling, Schloss Eichholz. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. 

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 3 Mitgliedschaft 

  1. Mitglied kann jede gutbeleumundete politisch interessierte Frau werden. 

  2. Diese Mitgliedsaufnahme muss nachträglich durch die Jahreshauptversammlung der Mitglieder mehrheitlich bestätigt werden. 

  3. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. 

  4. Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich aktiv einbringen.  

  5. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Interessen des Vereins fördern. 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder  

  1. Alle Mitglieder haben

a) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

b) das Recht, der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

c)Das Recht, für die Wahl als Vorstandsmitglied oder  als Kassenprüferin zu kandidieren. 

2. Die mit einem Amt betrauten Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen. 

3. Die Mitglieder sind verpflichtet

a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern

b) keine vereinsschädigenden Äußerungen und/oder Handlungen zu tätigen.

c) Den jährlichen Beitrag rechtzeitig zu entrichten. 

$ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1.  Die Aufnahme ist schriftlich oder zu Protokoll der Mitgliedsversammlung zu beantragen. Aufnahme oder Ablehnung sind der Bewerberin mitzuteilen, auf Verlangen schriftlich. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft tritt erst nach dem Eingang des ersten Jahresbeitrages in Kraft.

  2. Die Mitgliedschaft endet

a)mit dem Tod

b) durch den Austritt

c)durch Streichung aus der  Liste der Mitglieder

d)durch Ausschluss.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitgliedes und alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Vom Mitglied eingezahlte Jahresbeiträge, Spenden und geleistete Sacheinlagen verbleiben im Vermögen des Vereins.

3. Der Austritt ist der Vorsitzenden schriftlich zu erklären und wird mit dem Eingang der Austrittserklärung wirksam.

4. Das Mitglied wird aus der Liste der Mitglieder gestrichen, wenn das Mitglied trotz Aufforderung mit Fristsetzung und Hinweis auf die drohende Streichung den seit sechs Monaten fälligen Jahrebeitrag nicht bezahlt. Die Aufforderung ist auch wirksam, wenn das einfache Schreiben oder E-Mail als unzustellbar zurückkommt. Über die Streichung aus der Liste der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

5. Der Ausschluss erfolgt

a) bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen de Vereins.

b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.

c) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.  

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidungen des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss bei der Vorsitzenden innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich eingelegt werden. In der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig. 

Der Ausschluss eines Mitglieds ist der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben. 

§ 6 Jahresbeitrag 

  1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. 

  2. Der Jahresbeitrag ist am 31. März eines jeden Geschäftsjahres fällig. Mit Eintritt ist der ganze  Jahresbeitrag zu entrichten. 

  3. Mitglieder sind nur dann stimmberechtigt und berechtigt, an den Veranstaltungen teilzunehmen, wenn der Jahresbeitrag vollständig entrichtet ist. 

  4. Solange der Jahresbeitrag nicht vollständig bezahlt ist, ruht das Stimmrecht des Mitglieds und der Vorstand kann dem Mitglied die Teilnahme an der Veranstaltungen verwehren. 

  5. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8  Die Mitgliederversammlung 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. 

  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich oder per E-Mail einzuladen. 

  3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Danach eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließt. 

  4. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuladen. 

  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben 

  1. die Wahl der unter §11 Abs. 1 a) bis d) genannten Vorstandsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren, 

  2. die Wahl von mindestens zwei Kassenprüferinnen auf die Dauer von zwei Jahren,  

  3. die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des finanziellen Rechenschaftsberichts der Schatzmeisterin, des Prüfberichts der Kassenprüferinnen und Erteilung der Entlastung, 

  4. bei Bedarf Arbeitskreise einzurichten,  

  5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern, 

  6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und aller sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie der nach der Satzung übertragenen Aufgaben, 

  7. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, 

  8. die Festlegung der Themengebiete der Veranstaltungen. 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung ein anderes Vorstandsmitglied oder ein Mitglied aus ihrer Mitte zur Versammlungsleiterin. 

  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben etwas anderes vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. 

  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegen stehen oder auf Antrag mindestens eines Mitgliedes durch geheime Abstimmung. 

  4. Die Wahl unter §11 Abs. 1 a) bis d) genannten erfolgt durch offene Abstimmung, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung. Die Wahlleiterin ist vorher von der Mitgliederversammlung zu wählen. 

  5. Für die Wahl der unter §11 Abs. 1) a) bis d) genannten Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüferinnen ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los aus der Hand der Wahlleiterin. 

  6. Bewerben sich mehr als zwei Mitglieder für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los aus der Hand der Wahlleiterin. 

´§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) der Vorsitzenden

b) der stellvertretenden Vorsitzenden

c) der Schriftführerin

d) der Schatzmeisterin

1.1.a Der Vorstand kann die Seminarleiterin der KAS in den Vorstand kooptieren. Dadurch soll ene ständige Koordination durch den Verein und die KAS gewährleistet werden.

2 .Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern der unter §11 Abs. 1 a) bis d) genannten gemeinsam vertreten. 

3. Der Schatzmeisterin obliegt die Verwaltung der Vereinskasse und des Vereinsvermögens. Sie führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben gemäß ordnungsgemäßer Buchführung. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift der Schatzmeisterin und eines weiteren Vorstandsmitglieds. Sollte die Schatzmeisterin verhindert sein, müssen die Zahlungsanweisungen von zwei anderen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Die Schatzmeisterin hat für jedes Geschäftsjahr einen schriftlichen finanziellen Rechenschaftsbericht zu erstellen, diesen allen übrigen Vorstandsmitgliedern und den Kassenprüferinnen bis zur Jahreshauptversammlung des nachfolgenden Geschäftsjahres zuzuleiten, sowie der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

Der finanzielle Rechenschaftsbericht besteht aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie einer Vermögensrechnung und ist von Schatzmeisterin und Vorsitzender zu unterzeichnen. 

4. Die Aufgaben der Vorsitzenden werden bei deren Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden und ist auch diese verhindert, von der Schriftführerin übernommen.

 Die weitere Aufgabenverteilung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes regelt der Vorstand einvernehmlich untereinander. 

5.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. 

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der Vorsitzenden und bei deren Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.

Die Vorstandssitzungen sind öffentlich, sofern nicht Aufnahmeanträge verhandelt werden oder der Vorstand die Nichtöffentlichkeit mit 2/3 Mehrheit beschließt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleiterin.

Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen schriftlichen Jahresbericht zu erstellen und der ersten Mitgliederversammlung im nachfolgenden Geschäftsjahr vorzutragen. 

7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die Vorstandsmitglieder das Recht ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

$ 12 Kassenprüferinnen

Die Aufgaben der Kassenprüferinnen sind:

Die Kassenprüferinnen haben die Vereinskasse und die Buchführung zum Abschluss eines Geschäftsjahres zu prüfen, den schriftlichen Prüfbericht allen unter §11 Abs. 1 genannten gewählten Vorstandmitgliedern bis zur Jahreshauptversammlung des nachfolgenden Geschäftsjahres zuzuleiten, sowie der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen. Der Prüfbericht ist von zwei Kassenprüferinnen zu unterzeichnen. Die Kassenprüferinnen haben außerdem das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. 

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften 

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und von der jeweiligen Leiterin der Mitgliederversammlung bzw. Sitzung und der Schriftführerin zu unterzeichnen.  

  2. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll verfasst, das von der Leiterin der Mitgliederversammlung und der Schriftführerin zu  unterzeichnen ist. Das Protokoll ist mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zu versenden. 

§ 14 Satzungsänderung 

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

  2. Mit der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung und der neue Wortlaut in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 

§ 15 Vermögen 

  1. Alle Beiträge, Einnahmen, Spenden, Sacheinlagen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet. 

  2. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 16 Vereinsauflösung 

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. 

  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren. 

  3. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisheriges Zwecks, fallen das Vermögen des Vereins sowie Sacheinlagen und sonstige Werte an die KAS. 

§ 17 Schlussbestimmung

Die vorliegende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Wesseling, Schloss Eichholz am 18.11.2005 ordnungsgemäß angenommen und tritt am selben Tag in Kraft, vorbehaltlich der Genehmigung des Amtsgerichts.

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